Statuten

I Name und Sitz

Mit dem Namen Grüne Stadt Zürich (Grüne Zch) besteht ein Verein gemäss diesen Statuten und den Bestimmungen des ZGB (Art. 60ff) mit Sitz in Zürich. Die Grünen Zch sind eine selbständige Sektion der Grünen Kanton Zürich (Grüne ZH).

 

II Zweck

Die Grünen Zch bezwecken

  • die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und die Förderung einer langfristig umweltgerechten und sozialverträglichen Wirtschafts- und Gesellschaftsform
  • die Vertretung der Parteianliegen in Behörden und in der Öffentlichkeit
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

III Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, welche die Zielsetzung unterstützen. Mitglieder der Grünen Zch sind in der Regel automatisch auch Mitglieder der Grünen ZH.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt, der jederzeit mit schriftlicher Erklärung an das Sekretariat der Grünen Zch erfolgen kann.
  • durch Ausschluss aus wichtigen Gründen. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen; Einsprache an die Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten.
  • automatisch bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags während 30 Monaten.

 

IV Mittel und Haftung

Die Mittel setzen sich insbesondere zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Behördenabgaben und Beiträgen von SpenderInnen und GönnerInnen. Zur Erfüllung des Parteizweckes wird von den Mitgliedern der Grünen Zch ein Jahresbeitrag von höchstens Fr. 250 erhoben. Für die Verbindlichkeit der Grünen Zch haftet allein das Vereinsvermögen. Eine Veteilung des Vermögens unter die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

V Organisation
Die Organe der Grünen Zch sind
1.    Mitgliederversammlung
2.    Vorstand
3.    Geschäftsleitung
4.    Revisionsstelle
5.    Personalkommission.


1. Mitgliederversammlung
Die Jahresversammlung der Mitglieder tritt ordentlicherweise in der ersten Jahreshälfte zusammen. Über die Aufnahme von Traktanden entscheidet der Vorstand; ein von mindestens zehn Mitgliedern rechtzeitig eingebrachter und schriftlich unterstützter Behandlungsgegenstand wird auf die Traktandenliste gesetzt. Versammlungen werden vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Weitere Versammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder innert zwei Monaten, wenn dies mindestens zwanzig Mitglieder schriftlich verlangen. Dasselbe gilt für Urabstimmungen zu Sachthemen.
Mitgliederversammlungen haben, sofern das einzelne Geschäft ordentlich traktandiert wurde, folgende Befugnisse

a) Wahl des Präsidiums (PräsidentIn und zwei Vize), der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen
b) Abnahme von Berichten und Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Festlegung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Voranschlages
d) Genehmigung von Parteizielen und -programmen
e) Nominierung von KandidatInnen für die Stadtratswahlen und, sofern nicht vorgängig von bestehenden Kreisparteien bereits vorgenommen, für die Gemeinderats- und Kantonsratswahlen sowie die Gesamterneuerung der Schulpflegen
f) Vorschlag von KandidatInnen für kantonale Majorzwahlen sowie für eidgenössische Wahlen
g) Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen vorbehältlich bereits gefasster Parole des Vorstandes (siehe 2. lit. b)
h) Beschlussfassung über die Lancierung von Initiativen
i) Wahl der Delegierten der Grünen Partei der Schweiz (GPS)
k) Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
l) Beschlüsse über weitere Geschäfte.


An den Versammlungen haben die anwesenden Mitglieder je eine Stimme. Neue Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn ihr Mitgliederbeitrag 10 Tage vor der Versammlung auf dem Parteikonto eingegangen ist. Die Versammlung wählt oder beschliesst in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Die/Der Vorsitzende hat den Stichentscheid bei Stimmengleichheit.
 
Sofern die anwesenden Mitglieder kein anderes Vorgehen beschliessen, gilt bei Wahlen das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Nach dem zweiten Wahlgang sind neue Wahlvorschläge unzulässig. Im dritten Wahlgang gilt das relative Mehr.
Beschlüsse über Änderungen der Statuten sowie die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelsmehr, die übrigen mit einfachem Mehr gefällt werden.


2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Geschäftsleitung (ParteisekretärIn mit beratender Stimme) sowie weiteren Mitgliedern. Der Vorstand reglementiert sich selbst. Die Richtlinien sind ergänzender Bestandteil der Statuten. Die Sitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder zugänglich. Der Anteil von Frauen und Männern unter den stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern beträgt je Geschlecht mindestens 40 %. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Nach- und Ersatzwahlen können von jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für folgende Geschäfte
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Anordnung und Durchführung von Urabstimmungen zu Sachthemen
b) Abschliessende Beschlussfassung über Abstimmungsvorlagen, sofern drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen
c) Vorschlagen von KandidatInnen für Wahlen zuhanden der Mitgliederversammlung, der IPK des Bezirks Zürich oder der Gemeinderatsfraktion
d) Nomination von KandidatInnen für Schulpflege-Ersatzwahlen, sofern nicht vorgängig von bestehenden Kreisparteien bereits vorgenommen.
e) Beschlussfassung über die Unterstützung von Initiativen und Referenden sowie über die  Lancierung von Referenden
f) Wahl der Parteisekretärin/des Parteisekretärs und der Mitglieder der Personalkommission
g) Bildung von Arbeitsgruppen zur Behandlung besonderer Fragen und Aufgaben
h) Erteilung von Aufträgen an Geschäftsleitung, Sekretariat, Arbeitsgruppen und Kommissionen
i) Regelung der rechtsverbindlichen Unterschrift der Grünen Zch nach aussen sowie Erlass eines Finanz- und Behördenabgabereglementes
k) Aufsicht über die Geschäftsleitung, Arbeitsgruppen und Kommissionen
l) Ergreifen aller notwendigen Massnahmen zur Erreichung des Parteizwecks.
 
3. Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung umfasst maximal sieben stimmberechtigte Mitglieder. Sie besteht aus dem Präsidium, weiteren Vorstandsmitgliedern (darunter in der Reel der/die FraktionspräsidentIn) und dem/der ParteisekretärIn (Letztere/r mit beratender Stimme). Die Grünen Vertreterinnen im Stadtrat werden jeweils an die Sitzungen eingeladen (mit beratender Stimme). Die Geschäftsleitung vertritt die Grünen Zch nach aussen und beruft Vorstandssitzungen ein.

4. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei RevisorInnen. Deren Wahl erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
5. Personalkommission
Die Personalkommission schlägt insbesondere die KandidatInnen für alle Bezirksbehörden zuhanden des Vorstandes vor. Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen mindestens zwei die Grünen Zch in der IPK des Bezirks Zürich vertreten. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Die Personalkommission konstituiert sich selbst.

 

 

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 18. April 2000 genehmigt und am 12. April 2005 revidiert.
Für das Präsidium:

 

Markus Kunz, Präsident

Monika Bätschmann, Vizepräsidentin

 

 

 

 

 

Ergänzende Richtlinien und Reglemente

·    Richtlinie für die Einsitznahme in Abstimmungskomitees 27.6.2006

·    Behördenreglement 22.1.2008

·    Richtlinien Versandbeilagen und Weitergabe von Adressen 1.7.2008

·    Finanzreglement 19.1.2010

·    Richtlinie für Zirkularbeschluss 19.1.2010